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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.­ Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fern­schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können. bedürfen stets der Schriftform.
  2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbestellungen. Mit Mel­dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereig­nissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten Liefe­rers oder deren Unterlieferanten eintreten,- hat der Lieferer auch bei verbindlich verein­barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer Lieferung Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Ver­trag zurückzutreten.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemesse­ner Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner. Verpflich­tung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände wird sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüg­lich benachrichtigt hat.
  5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung In Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
  6. Angemessene Teillieferungen – oder Leistungen – sowie Abweichungen von den Bestell­mengen bin zu ± 10 % sind zulässig.
  7. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen ver­pflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewah­rungspflicht an kundengebundenen eigenen Farmen besteht. Diese Verpflichtung bein­haltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
  8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen kann der Lieferer spätestens drei Wochen nach Auftragsbestätigung eine ver­bindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.

V. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwand­freier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach eigenem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh­rende Person überlassen worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kon­tokorrent), die den Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lie­ferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem son­stigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokor­rent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forde­rungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Liefe­rers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Heraus­gabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Der Lieferer Ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen ent­standen, so ist der Lieferer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird der Lieferer den Besteller informieren.
  1. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge
  2. für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 30 Tage nach Vorlage der ver­tragsmäßigen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungs­aufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kos­ten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen;
  3. für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen zahlbar mit 3 % Skonto bei Vorauszah­lung oder Nachnahme, sowie 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen, sowie ohne Abzug inner­halb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Skonto kann nur in Anspruch genommen wer­den, wenn alle früher fälligen Rechnungen ausgeglichen sind.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Zahlung im sog. Scheck-/Wechselverfahren gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel endgültig einge­löst ist.
  5. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeit­punkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Bestel­ler eine geringere Belastung nachweist.
  6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ei­nen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Fra­ge stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außer­dem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen­ansprüche rechtskräftig testgesteift worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

IX. Formen

  1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zah­lungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt Der Lieferer ist nur dann zum kostenlo­sen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zuge­sicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Auf­bewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzuge­ben, ob gezahlte Formenkostenanteile dem Besteller mit 5 % der Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigen­tum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Über­gabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindestzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kenn­zeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Ver­fügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich der Auf­bewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für War­tung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehal­tungsrecht zu.

X. Gewährleistung

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikation- und Materialmängeln Auch wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die gelieferten Teile eigen­mächtig nachgearbeitet oder unsachgemäß behandelt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Um­stände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Liefe­rer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller frei­gegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nach­besserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtun­gen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlange Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
  5. Eine Haltung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche ge­gen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

XI. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung; aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nicht­erfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer schriftlichen Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XII. Schutzrechte

  1. Der Besteller leistet gegenüber dem Lieferer dafür Gewähr, dass die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen frei von sämtlichen Schutzrechten Dritter sind. Von Ansprü­chen Dritter stellt er den Lieferer frei und ist ihm zum Ersatz sämtlicher daraus entstehen­der Schäden verpflichtet.
  2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Liefe­rer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Per­son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Salz­uflen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Beide Vertragsparteien sind auch berechtigt, die jeweils andere Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rah­men sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirk­samkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Coko-Werk GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen